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Die allgemeinen Investitionszuweisungen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und die besonderen Investitionszuweisungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt werden jeweils getrennt nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 je zur Hälfte nach Einwohnern und nach Umlagegrundlagen verteilt. Die Gesamtzuweisung einer Gemeinde ergibt sich jeweils als Summe der Einzelergebnisse.
Die für die Aufteilung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden durchschnittlichen strukturellen Liquiditätskredite je Einwohner errechnen sich aus dem nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 8. Januar 2020 ermittelten Bestand zum 31. Dezember 2017. Die Vorjahresbestände bis zum 31. Dezember 2014 werden ermittelt, indem der Bestand nach Satz 1 mittels des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit, abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen und zuzüglich der Einzahlungen aus Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds, zurückgerechnet wird.