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Die Verteilung nach Umlagegrundlagen erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2018 nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 Prozent in die Berechnung eingehen.