§ 24 LwhDAPV SL 2012Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 29. Februar 2012
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung auf Antrag seine oder ihre schriftlichen…
§ 15 JAOVerordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Prüfling auf seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des…
§ 17 Abs. 5 APVOLChem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten,…
§ 26 Abs. 3 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Das Ergebnis der Prüfung und die zugrundeliegenden Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf Antrag, der…
§ 11 NRW-33314Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)
Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der bestandenen Prüfung, kann der Prüfling auf Antrag seine Prüfungsakten…