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Über das Bestehen jeder Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der letzten Prüfung ein Zeugnis ausgestellt, das außer der Gesamtnote der Prüfung noch folgende Angaben enthält: a) für die staatliche Zwischenprüfung, die Erste und die Zweite Staatsprüfung die in den jeweiligen Prüfungen gemäß Anlagen 2 bis 4 erzielten Einzelnoten jeweils mit den Notenwerten; b) für die Erste Staatsprüfung zusätzlich die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit Notenwert und die Benennung der Einrichtung, an der die Arbeit betreut wurde, sowie die betreuende Person; c) für die Zweite Staatsprüfung die Gesamtnote der Staatsprüfung nach §13 Abs. 4 mit Notenwert.
Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der geprüften Person auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ vom Landesamt erteilt.
Hat die geprüfte Person einen Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden, wird ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass der Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist.
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
Mit Bestehen der Staatsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 4 von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erteilt. Wurde die Prüfung nicht bestanden,…
Ist die Prüfung bestanden, so erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung. Im Zeugnis sind die…
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der oder…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung bestanden, so ist ihr oder ihm ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Eine beglaubigte Abschrift des…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.