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Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 6. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und zu den Personalakten zu nehmen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so erhält sie oder er von der Ausbildungsbehörde einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Das Ergebnis der Prüfung und die zugrundeliegenden Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Ausbildungsbehörde zu richten ist, ist dem Prüfling Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung zu gewähren.