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Voraussetzungen für die Zulassung zum Amtsarztkurs sind:
die Approbation als Arzt im Sinne der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2528), in der jeweils geltenden Fassung, oder die Approbation als Zahnarzt im Sinne des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2533), in der jeweils geltenden Fassung,
eine 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt und
eine 3-monatige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt in einer Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können in besonderen Einzelfällen, insbesondere aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses, Ausnahmen zugelassen werden.
„§ 2a Amtsarztkurs Das Staatsministerium für Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der…
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Amtsarztkurses und der Prüfung über die…
verfügt. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt unter Vorbehalt kann mit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen…
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und…
Die Teilnahme an einem Amtsarztkurs oder an einem Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung für den höheren Gesundheitsdienst und die jeweils bestandene Prüfung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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