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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert: Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 10 AbwAG auch mit Abwasserabgaben für Kleineinleitungen verrechnet werden, die der Abgabepflichtige bis zum Veranlagungsjahr 2009 schuldet.
In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen“. 2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist“ durch die Angabe „18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)“ ersetzt.
Im Abschnitt 2 wird nach § 9 folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
§ 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.