Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sollen mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), einen gemeinsamen Standesamtsbezirk mit einem Standesamt bilden.
Die Bildung, Änderung oder Auflösung eines Standesamtsbezirkes ist jeweils nur mit Wirkung zum 1. Januar zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Standesamtsbezirke bleiben unberührt.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden vom 12. November 2013…
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können Gemeinden zusammenarbeiten. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben…
Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.
Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.
Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.