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Das Standesamt einer Kreisfreien Stadt unterliegt zusätzlich der Prüfung durch ein anderes Amt der Stadt. Dieses Amt nimmt auch die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde nach bundesrechtlichen Bestimmungen wahr.
Die Aufgaben der Landkreise nach Absatz 1 Nr. 1 und der Kreisfreien Städte nach Absatz 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Landesdirektionen als obere Aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen als obere…
Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist…
„(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Obere…
das Staatsministerium des Innern, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise über den Freistaat Sachsen hinaus erstreckt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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