§ 1 Abs. 1 PStVO NRWVerordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
Die Gemeinden sind die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nach § 1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Sie nehmen die ihnen insoweit…
§ 1 Abs. 1 PersStdGDV SL 2008Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012
Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden von den Gemeinden wahrgenommen.
Art. 1 Abs. 4 SN-17849Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 des Sächsischen Gesetzes…
§ 4 Abs. 1 SächsAGPStGZuständige Verwaltungsbehörde
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die…
§ 3 Abs. 3 SächsAGPStGStandesamtsaufsicht
Die Aufgaben der Landkreise nach Absatz 1 Nr. 1 und der Kreisfreien Städte nach Absatz 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.