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Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden von den Gemeinden wahrgenommen.
Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Mehrere Gemeinden können die Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks vereinbaren.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können Gemeinden zusammenarbeiten. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.