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Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes und die Anerkennung von Sachkundelehrgängen im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium sowie
die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.