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Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.
Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz…
Oberste Landesbehörde ist das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SGB VII und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs.…
zuständige oberste Landesbehörde nach
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.