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Oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Oberste Landesbehörde für die Anerkennung von und der hierfür erforderlichen Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Oberste Landesbehörde ist das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung und deren Aufsicht, einschließlich der Maßnahmen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Ausbildungen in Erster Hilfe nach § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie deren Aufsicht