§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SächsAGSGBMehrbelastungsausgleich und Überprüfung
2 477 798 Euro im Jahr 2024
Art. 1 Abs. 2 SN-20344Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze
Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli. § 28 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist…
Art. 6 Abs. 4 SN-19076Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Die Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 werden zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. Der Sonderlastenausgleich wird…
§ 2 Abs. 2 SächsMsZustGSächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz
Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1 wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das…
§ 3 NRW-34233Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Landesbetreuungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen und darauf beruhender Rechtsverordnungen (Betreuungsrecht-Belastungsausgleichsverordnung -BtR-BelAVO)
Das für Soziales zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Jahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus. Der…