§ 27 Abs. 1 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz…
§ 85 Abs. 5 SächsBOSächsische Bauordnung
Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen für die nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben einen Mehrbelastungsausgleich von 0,53 Euro jährlich je…
§ 17 Abs. 1 SächsFAGSächsisches Finanzausgleichsgesetz
Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b:
Art. 85 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu…
§ 16 Abs. 1 SächsFAGSächsisches Finanzausgleichsgesetz
Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27.…