Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitteilung nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen.
Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen…
Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind: soweit diese Aufwendungen nicht der…
Von den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 2 und von den Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI sind die durch öffentliche Förderung…
die nähere Abgrenzung der Leistungsaufwendungen nach Nummer 2 von den Investitionsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.