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Nach § 8 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Dienstherrnfähigkeit der Unfallkasse Sachsen Die Unfallkasse Sachsen besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist.“
Die Unfallkasse Sachsen besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2…
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des…
§ 129a Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl.…
Die Berufsgenossenschaften, die Beamte oder Beamtenanwärter zu übernehmen haben, erhalten für die zu übernehmenden Beamten und Beamtenanwärter…
Die Unfallversicherung Bund und Bahn besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.