Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Unfallkasse Sachsen besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist.
Nach § 8 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom…
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des…
Unfallausgleiche nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 38.
Folgender § 106 wird angefügt: „§ 106 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen
bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.