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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 und für die Monate Januar bis Juni 2016 in Höhe eines Prozentsatzes nach Absatz 2 der ihnen im jeweiligen Kalenderjahr und in den Monaten Januar bis Juni 2016 zustehenden Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nach den §§ 53 bis 57 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, nach den §§ 17j bis 17l des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, oder nach Unterabschnitt 9. In Fällen des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist maßgebender Versorgungsbezug nach Satz 1 das höchste zustehende Ruhegehalt.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80 folgende Angabe eingefügt: „§ 80a Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016“.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Juli 2016 um 2,61 Prozent erhöht.“
Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: „§ 80a Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016
Für die Nachzahlungen nach Absatz 1 gelten die in § 19a Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes genannten Prozentsätze.
Als Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht:
Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, nach § 17i des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, nach den §§ 57 bis 60 oder nach § 82 Absatz 3,
Einmalzahlungen nach § 18 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) geändert worden ist, in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung,
Ausgleiche bei besonderen Altersgrenzen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 91,
einmalige Leistungen nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach Unterabschnitt 4 und
Unfallausgleiche nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 38.
Die Nachzahlungsbeträge nach § 19a des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nach Unterabschnitt 9.“
Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2019 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten monatliche Nachzahlungen gemäß § 87b Absatz 2 des Sächsischen…
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird…
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 079,57“ durch die Angabe „1 101,16“ ersetzt.
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 049,96“ durch die Angabe „1 079,57“ ersetzt.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 48 Satz 1 Nr. 1, § 139 Abs. 6 oder § 143 Abs. 1 SächsBG“ durch die Wörter „§ 48 Satz 1 Nummer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.