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Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten bei Bedarf Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, der Tierseuchenprophylaxe und des Monitorings übertragen. Die Aufgabenübertragung erfolgt in der Rechtsform der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. Die zuständige Behörde verpflichtet die beauftragten Tierärzte vor Erteilung des ersten Auftrages zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Eine Niederschrift hierüber ist zu fertigen. § 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG auch außerhalb der zuständigen Behörde tätige Tierärzte zur Mitwirkung heranziehen. Die Heranziehung erfolgt in der Rechtsform des Verwaltungshelfers.
Die zuständigen Behörden sind befugt, außer Tierärzten auch Sachverständige anderer Berufsgruppen, insbesondere für Bienen, Fische und Exoten, zur Hilfeleistung hinzuzuziehen.
Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten…
Die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach dem Tierseuchengesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden…
Je nach Bedarf können der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt nach Absatz 2 amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten zugeordnet werden, die…
Die zuständige Behörde kann Tierärzten, die keine amtlichen Tierärzte sind, eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:
Anderen approbierten Tierärztinnen oder Tierärzten können von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden innerhalb eines von diesen erteilten Auftrages…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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