Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufgrund von § 38 Abs. 8 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 8 TierGesG in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
Aufgrund von § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2, den §§ 9, 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
Aufgrund von § 38 Abs. 10 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
Soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen…
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann abweichend von § 2 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als…
Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1, § 79 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes[1] zu erlassen, wird auf das…
Der Wortlaut des § 3 wird wie folgt gefasst: „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann abweichend von § 2 Absatz 1 durch…
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.