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Die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach dem Tierseuchengesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden von den beamteten Tierärzten des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde wahrgenommen. Im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde kann die zuständige Behörde andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Tierseuchengesetz zur Erfüllung der Aufgaben hinzuziehen. Die beauftragten Tierärzte sind durch die zuständige Behörde bei der Erteilung des ersten Auftrags auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Aufgaben der beamteten Tierärzte können vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in stets widerruflicher Weise auch auf den Leiter der für Veterinärmedizin zuständigen Fachabteilung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen werden, sofern dieser die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt besitzt.
Der Amtstierarzt ist bei amtstierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden. Den beamteten Tierarzt können nach Weisung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz bei der Untersuchung von Bienenständen auf anzeigepflichtige Bienenseuchen, insbesondere bei im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde amtlich angeordneten Gebietsuntersuchungen auf Bienenseuchen fachlich ausgebildete Personen (Bienensachverständige) unter der Aufsicht des beamteten Tierarztes unterstützen.