§ 12 Abs. 1 SächsAkadWissGFinanzen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom…
§ 2 Abs. 1 SächsHSFinVOSächsische Hochschulfinanzverordnung
Der für das jeweilige Kalenderjahr aufzustellende Wirtschaftsplan ist Grundlage der Wirtschaftsführung der Hochschule. Zum Vergleich sind jeweils die…
Art. 25 Abs. 1 HBG 2011/2012 SNHaushaltsbegleitgesetz 2011/2012
§ 12 des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG) vom 30.…
Art. 13 Abs. 2 HSchulQSAkkrStVtr SLStaatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Vom 1. Juni 2017
1Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit…