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Der für das jeweilige Kalenderjahr aufzustellende Wirtschaftsplan ist Grundlage der Wirtschaftsführung der Hochschule. Zum Vergleich sind jeweils die Planansätze des Vorjahres sowie die Ist-Ergebnisse des Vorvorjahres anzugeben. Dem Wirtschaftsplan der Hochschule sind die Wirtschaftspläne der Unternehmen, an denen die Hochschule gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG beteiligt ist, als Anlage beizufügen.
Die Hochschule legt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemäß § 12 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Wirtschaftsplanentwürfe für die beiden Planjahre des Doppelhaushaltes bis zum 31. Januar des Vorjahres des ersten Planjahres vor. Auf Aufforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst legt die Hochschule geänderte Wirtschaftsplanentwürfe für die beiden Planjahre vor, sofern dies aufgrund von im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens getroffenen Beschlüssen der Staatsregierung oder der Gremien des Landtages erforderlich ist. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann von der Hochschule verlangen, dass den Wirtschaftsplanentwürfen weitere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Erfolgsplan gliedert sich nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung. Er umfasst alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Planjahres unabhängig von der Mittelherkunft. Der nach Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene Finanzplan gliedert sich nach Herkunft und Zweck der Mittel.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Hochschule stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem…
Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 28…
Basis der Wirtschaftsführung der Hochschulen ist der jeweilige Wirtschaftsplan. Er umfasst alle zu erwartenden Erträge und die zur Erfüllung der…
1Die Hochschule stellt bis zum 1. Juni jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und…
Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Ministerium der Finanzen ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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