§ 12 Abs. 1 SächsAkadWissGFinanzen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom…
Art. 25 Abs. 1 HBG 2011/2012 SNHaushaltsbegleitgesetz 2011/2012
§ 12 des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG) vom 30.…
§ 9 Abs. 1 SächsAKGGesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
Die finanzielle Trägerschaft der Akademie obliegt dem Freistaat Sachsen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Akademie Mittel nach Maßgabe des…
§ 67 Abs. 1 KunstHG NRWGesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Kunsthochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der…
§ 4 Abs. 1 SN-2218Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen.