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Die Akademie hat ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Sie werden in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ein Mitglied, für das Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) zutrifft und das deshalb für die Akademie untragbar erscheint, ist auszuschließen.
Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.
Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben. Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten…
Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.
Das Plenum entscheidet in allen grundsätzlichen wissenschaftlichen Angelegenheiten der Akademie. Im Plenum sind nur die Ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
ein freiwilliges Mitglied nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ausgeschlossen worden ist.
Der Ausschluss eines Mitglieds von der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung in einem der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien richtet sich nach § 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.