§ 2 Abs. 1 SächsAkadWissGGesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
Die Akademie hat die Aufgabe, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Gelehrtenkörperschaften des In- und Auslandes und mit sonstigen wissenschaftlichen…
§ 2 Abs. 1 NRW-27088Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Die Akademie pflegt den wissenschaftlichen und künstlerischen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern und mit Vertretern des politischen, wirtschaftlichen und…
Art. 2 Abs. 2 32005D0118BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS, DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie (2005/118/EG)
Den Wünschen der Organe entsprechend nimmt die Akademie folgende Aufgaben wahr:
§ 2 Abs. 1 AdKGGesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
Die Akademie der Künste dient der Repräsentation des Gesamtstaates auf dem Gebiet der Kunst und Kultur; sie hat die Aufgabe, die Künste zu fördern und die Sache…