SächsAKG — InhaltsübersichtGesetzSachsengeltende Fassung§ 4 SächsAKGGliederungGesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste § 3§ 5 (1)Die Akademie hat folgende Klassen:1.Baukunst2.Bildende Kunst3.Darstellende Kunst und Film4.Literatur und Sprachpflege5.Musik(2)Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können Klassen neu strukturiert und weitere Klassen gebildet werden.(3)Jeder Klasse steht ein Sekretär vor. § 3§ 5