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Die Referendare werden nach dem durch die Ausbildungsbehörde aufgestellten persönlichen Ausbildungsplan ausgebildet. Der persönliche Ausbildungsplan wird auf der Grundlage der Vorschriften für den jeweiligen Aufgabenbereich (Anlagen 1 und 2) erstellt; er legt die Ausbildungsabschnitte, Zeiten, Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen fest. Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden. Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. Vorrang vor reiner Informationsvermittlung sollen die prozessbegleitenden Maßnahmen (Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation) haben.
Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen 1 und 2 beabsichtigt sind, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes (Kuratorium) einzuholen.
Referendarinnen oder Referendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachgebiete (Dritter Teil) ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche…
Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können…
Referendarinnen und Referendare werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen beabsichtigt werden, ist hierzu…
Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den…
Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung, ihres Fachgebietes oder ihres Schwerpunktgebietes ausgebildet.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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