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Anträge auf Prüfungserleichterungen im Sinne von § 5 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind spätestens vier Wochen vor Beginn der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich einzureichen. Der Grad der Behinderung und gegebenenfalls eine erfolgte Gleichstellung sind durch die Vorlage von Nachweisen der für die Feststellungen zuständigen Behörden vorzulegen. Die Notwendigkeit der Prüfungserleichterung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. Für Anträge auf Erleichterungen während der Ausbildung gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Art und Umfang der Erleichterungen sind dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen; er ist hierzu anzuhören. Über Erleichterungen nach Satz 1 entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes, über Erleichterungen nach Satz 6 entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung beim jeweiligen Prüfungsausschuss einzureichen. Liegen die…
Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Staatsprüfung oder des Staatsexamens durch den Anwärter bei der Prüfungsbehörde…
Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden, sie gegebenenfalls vorbereiten und/oder den…
Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer…
Behinderten Prüflingen sind auf ihren Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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