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Wer das Ausbildungsziel eines Abschnitts nicht erreicht hat, kann von der Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ausbildungszentrum Bobritzsch und dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Wiederholung des Abschnitts in einen nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurückgestellt werden. Es kann nur ein Abschnitt einmal wiederholt werden.
Das Ausbildungsziel hat erreicht
in einem fachtheoretischen oder berufspraktischen Abschnitt, wer eine Durchschnittsnote von mindestens „ausreichend“ erzielt hat und
in einem fachtheoretischen Abschnitt auch diejenige oder derjenige, die oder der in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erzielt hat, wobei die Klausuren aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt gezählt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.