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Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.
Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.
Der Vorsitzende leitet die praktische Durchführung der Laufbahnprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Die Prüfungsausschüsse schlagen der Prüfungsbehörde die Prüfenden für die schriftliche und…
Die oder der Vorsitzende leitet den Prüfungsausschuss und hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses zu sorgen. Sie oder er…
Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan…
Die Prüfungsbehörde hat außer den ihr in dieser Verordnung sonst übertragenen Aufgaben insbesondere
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.