§ 30 Abs. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung auf eine…
§ 24 Abs. 4 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern getrennt zu begutachten und zu bewerten. Bei einer abweichenden Beurteilung sollen sich die beiden Prüfer einigen.…
§ 18 Abs. 1 AOJ m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses begutachtet und mit einer Prüfungsnote (§ 19) bewertet. Die…
§ 13 Abs. 5 LAPO I SNLehramtsprüfungsordnung I
Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. Die oder der Zweitprüfende erhält…
§ 31 Abs. 2 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Können sich die Prüferinnen oder Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die Präsidentin oder der Präsident des…