Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der fachliche Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.
schriftliche Prüfung,
die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung,
Prüfungsgebiete für alle Einstiegsebenen sind:
einen praktischen Prüfungsteil.
des praktischen Prüfungsteils nach § 45 fünffach.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.