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Die §§ 20 bis 26 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 1, die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung befugt sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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