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Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten praktischen und theoretischen Leistungen.
Im Übrigen gilt § 27 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.
Anwärterinnen und Anwärter, die in den ersten beiden Abschnitten der fachtheoretischen Ausbildung das Ausbildungsziel erreicht haben, stellt die…
Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im…
Zu den Prüfungen gilt als zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt oder gemäß § 33 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum Aufstieg…
Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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