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Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.
Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend.
Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und nach § 8…
Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet.
Für die schriftliche Prüfung wird eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 gebildet.
Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 23 Absatz 2 gebildet; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle…
Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 24 entsprechend. Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 25 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.