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Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungsorgane.
Für die Prüfungskommission und für die Prüfer gilt § 14 Absatz 4 und 5 Satz 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst entsprechend. Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst sind in der Regel Lehrkräfte des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung zu Prüfern zu bestellen.
Die Bestellung der Mitglieder erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren, die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
Ist die Bestellung eines Mitglieds abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers.
die Prüferinnen und Prüfer,
Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
die Bildung von Prüfungsorganen sowie die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
die Prüfenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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