§ 31 Abs. 2 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht hat und in mindestens der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine Bewertung mit…
§ 32 Abs. 2 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 4,50 erreicht und in mindestens vier der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit…
§ 28 Abs. 2 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
1Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten…
§ 21 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Anwärter werden zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn mindestens zwei der drei in den §§ 18 und 19 geregelten Arbeiten mit mindestens fünf Punkten…
§ 12 Abs. 2 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
1Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten…