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Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet.
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.
Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der…
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 4,50 erreicht und in mindestens vier der schriftlichen Prüfungsarbeiten, wobei die Doppelarbeit…
1Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten…
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht hat und in mindestens der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine Bewertung mit…
Für den Aktenvortrag und für die vier in § 50 Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen. Die Einzelpunktzahlen sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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