§ 25 Abs. 2 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine…
§ 21 Abs. 3 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Prüflinge, deren Arbeiten entweder überwiegend mit weniger als 4 Punkten oder insgesamt im rechnerischen Durchschnitt schlechter als 3,50 Punkte bewertet worden…
§ 31 Abs. 2 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ erreicht hat und in mindestens der Hälfte der Prüfungsarbeiten eine Bewertung mit…
§ 12 Abs. 2 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
1Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten…
§ 25 Abs. 3 APO geh. verm. u. kart. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 7. September 1983
Prüflinge, bei denen mehr als drei Prüfungsarbeiten nicht wenigstens mit vier Punkten bewertet worden sind oder wenn der Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten…