§ 38 Abs. 4 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
§ 55 Abs. 4 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.
§ 39 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Wer die erstmalig nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt auf Antrag in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ein. Der Antrag auf Aufnahme in den…
§ 31 Abs. 1 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden…
§ 48 Abs. 5 GntDLSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Abschlussprüfung besteht.…