§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
die Landesdirektion Sachsen oder
§ 4 Abs. 1 SächsBergMarkAPOSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
§ 6 Nr. 1 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
die Landesdirektion Sachsen und
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
die Landesdirektion Sachsen, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung eingestellt werden,
§ 4 Abs. 1 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Einstellungsbehörde für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist das Sächsische Staatsarchiv und für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2…