§ 6 Abs. 2 AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Die Einstellungsbehörden entscheiden über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
§ 4 Abs. 1 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Einstellungsbehörden sind
§ 4 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (Einstellungsbehörde) stellt die Anwärter ein.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
die Landesdirektion Sachsen, für die Anwärterinnen und Anwärter, die durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung eingestellt werden,
§ 8 Abs. 1 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Einstellungsbehörden sind