§ 34 Abs. 5 SächsAPOArchivArchivarische Staatsprüfung
Die Abschlussprüfung ist an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – abzulegen. Ihre Durchführung, die Feststellung der Gesamtnote der…
§ 18 Abs. 2 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Ist die Staatsprüfung bestanden, stellt die Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis aus. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
§ 36 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote und die entsprechende Notenbezeichnung ersichtlich sind.
§ 29 Abs. 1 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. Auf Antrag stellt die Fachhochschule…
§ 30 Abs. 2 SächsAPOArchivAusbildungszeugnis, Note für die berufspraktischen Studien
Das Ausbildungsarchiv sendet eine Mitteilung über die von den Archivreferendaren erzielten Noten für die berufspraktischen Studien zwecks Aufnahme in die…