§ 46 Abs. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis. Das Zeugnis enthält die…
§ 22 Abs. 2 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus. In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen…
§ 29 Abs. 1 ImSchVwtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung Vom 7. Dezember 1999
Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar und die Referendarin ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5. Das Zeugnis…
§ 20 Abs. 8 AOJ Vollz. WDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Das Ministerium der Justiz erteilt ein Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bestätigt es schriftlich oder…
§ 30 Abs. 1 APO Pol.m.D.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Muster der Anlage 2. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu…