§ 35 Abs. 4 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach…
§ 21 Abs. 1 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Hat der Anwärter die Staatsprüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen.
§ 21 EichgDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes Vom 5. Dezember 2001
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann sie oder er die Prüfung…
§ 19 Abs. 1 SächsBergMarkAPOSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses über…
§ 41 Abs. 3 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Der Prüfungsteilnehmer kann frühestens sechs Monate vor der Wiederholungsprüfung in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst eingestellt werden. Der Antrag auf…