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Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß durchlaufen hat und die Leistungen der einzelnen Module mit „bestanden“ oder „mit Auszeichnung bestanden“ bewertet wurden. Anderenfalls entscheidet die oberste Ausbildungsbehörde über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 4) oder über eine Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters (§ 15).