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Die praktische Prüfung dient der Feststellung, ob die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter in der Lage ist, praktische Sachverhalte aus dem polizeilichen Einzeldienst fächerübergreifend zu erfassen und zu handhaben.
Die praktische Prüfung kann einzeln oder in Prüfgruppen durchgeführt werden; sie soll höchstens drei Stunden dauern.
Den Prüfungssachverhalt wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus. Hierzu legt das Landespolizeipräsidium ihr oder ihm unter Einbeziehung von zwei Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern Vorschläge vor.
Im Anschluss an die Prüfung berät der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung und legt das Ergebnis der praktischen Prüfung fest.